Versionsverlauf


§ 2 KomAnstVO - Berichtspflicht des Vorstands

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich in schriftlicher Form über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und, wenn ein Vermögensplan aufzustellen ist, über dessen Abwicklung zu berichten.