§ 2 KomAnstVO - Berichtspflicht des Vorstands
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich in schriftlicher Form über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und, wenn ein Vermögensplan aufzustellen ist, über dessen Abwicklung zu berichten.