Abschnitt AmtlGerBekAV
Bibliographie
- Titel
- Amtliche Bekanntmachungen der Gerichte
- Redaktionelle Abkürzung
- AmtlGerBekAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
- 1.
Soweit die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt vorgeschrieben ist, bestimmt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter jedes Gerichts ein geeignetes öffentliches Blatt (z. B. örtliche Tageszeitung, die in dem Bezirk des Gerichts am meisten verbreitet ist). Die Bestimmung ist durch Aushang an der Gerichtstafel und durch Veröffentlichung in der Niedersächsischen Rechtspflege öffentlich bekannt zu machen.
- 2.
Für Bekanntmachungen nach § 38 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wird das Portal www.zvg-portal.de als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmt.
- 3.
Diese AV tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31.12. 2021 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 der AV vom 16. November 2021 (Nds. Rpfl. S. 396)