§ 45c NKWG - Wahltag
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Hat die Landesregierung den Tag der allgemeinen Neuwahlen bestimmt, so macht der Wahlleiter zusammen mit der Bekanntmachung nach § 16 den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats öffentlich bekannt.
(2) Findet die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats nicht am Tag der allgemeinen Neuwahl der Vertretung statt, so wird der Wahltag von der Aufsichtsbehörde bestimmt. Der Wahlleiter macht den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl spätestens am 64. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.