§ 45c NKWG - Wahltag, Stichwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Hat die Landesregierung den Tag der allgemeinen Neuwahlen bestimmt, so macht die Wahlleitung zusammen mit der Bekanntmachung nach § 16 den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl für die Direktwahl öffentlich bekannt.
(2) Findet die Direktwahl nicht am Tag der allgemeinen Neuwahl der Vertretung statt, so wird der Wahltag von der Vertretung der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Landkreises bestimmt. Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann für die Wahlzeit eine abweichende Regelung treffen, wenn dies für den einheitlichen Ablauf mehrerer zugleich stattfindender Wahlen erforderlich ist. Die Wahlleitung macht den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl spätestens am 64. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.
(3) Ist eine Stichwahl durchzuführen, so findet diese am zweiten Sonntag nach der Wahl statt. Die Vertretung der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Landkreises kann einen von Satz 1 abweichenden Termin bestimmen, wenn besondere Umstände es erfordern. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.