Abschnitt 268 RiStBV
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
(1) Dem Schutz der Umwelt dienen die §§ 307 Absatz 2 bis 4, 309 Absatz 3 und 6, 310, 311, 312, 324 bis 330a StGB. Außerdem dienen dem Schutz der Umwelt in weiteren Bundesgesetzen enthaltene Straf- und Bußgeldvorschriften, soweit sie folgende Bereiche betreffen:
- 1.
Abfall- und Abwässerbeseitigung,
- 2.
Boden-, Gewässer- und Grundwasserschutz,
- 3.
Lärmbekämpfung,
- 4.
Luftreinhaltung,
- 5.
Naturschutz und Landschaftspflege,
- 6.
Pflanzenschutz,
- 7.
Strahlenschutz,
- 8.
Tierschutz,
- 9.
Tierkörperbeseitigung oder
- 10.
Trinkwasserschutz.
Solche Vorschriften enthalten unter anderem
das Kreislaufwirtschaftsgesetz *
- 1.
das Wasserhaushaltsgesetz *,
- 2.
- 3.
die Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der
Seeschifffahrt *,
das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See *,
das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen *,
das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge *,
das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen *;
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
das Gentechnikgesetz *;
- 10.
das Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz**.
(2) Von erheblicher Bedeutung sind außerdem landesrechtliche Straf- und Bußgeldvorschriften. Auf die in einzelnen Ländern bestehenden Sammlungen von Straf- und Bußgeldvorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes wird hingewiesen.
vgl. Fundstellenachweis A zum Bundesrecht