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§ 91 NGefAG - Besondere Polizeibehörden; besondere Aufgabenzuweisungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeidienststellen als Polizeibehörden einzurichten, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und dabei

  1. 1.
    ihre Bezeichnung zu bestimmen,
  2. 2.
    ihnen Aufgaben abweichend von den §§ 89 und 90 Abs. 2 zuzuweisen,
  3. 3.
    ihren Bezirk festzulegen,
  4. 4.
    die Aufsicht zu regeln.

(2) 1Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einer Polizeibehörde einzelne polizeiliche Aufgaben für das ganze Land oder für bestimmte Landesteile zuzuweisen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2Es kann dabei auch die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden regem.