§ 91 NGefAG - Besondere Polizeibehörden; besondere Aufgabenzuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeidienststellen als Polizeibehörden einzurichten, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und dabei
- 1.ihre Bezeichnung zu bestimmen,
- 2.
- 3.ihren Bezirk festzulegen,
- 4.die Aufsicht zu regeln.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einer Polizeibehörde einzelne polizeiliche Aufgaben für das ganze Land oder für bestimmte Landesteile zuzuweisen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Es kann dabei auch die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden regeln.