Amtsgericht Rotenburg-Wümme
Urt. v. 12.07.2005, Az.: 7 Cs 523 Js 23546/04 (9/05)

Absicht; Bedrohung; Filmaufnahme; Fotografie; Gefährdung; Gegendemonstration; gewaltbereites Mitglied; Gewaltbereitschaft; Homepage; Internet; Internet-Seite; Internet-Veröffentlichung; Kundgebung; NPD; NPD-Kundgebung; objektiver Tatbestand; Porträtaufnahme; rechtsradikale Szene; Rechtsradikaler; subjektiver Tatbestand; Sympathisant; Verfolgung; Vermummungsverbot; Versammlungsrecht; Versammlungsteilnahme; Veröffentlichung; Vorsatz; Webseite; Website

Bibliographie

Gericht
AG Rotenburg-Wümme
Datum
12.07.2005
Aktenzeichen
7 Cs 523 Js 23546/04 (9/05)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe

1

I. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rotenburg vom 6.1.2005 ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, in R. am 13.3.2004 gegen 12.00 Uhr entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz an einer Versammlung unter freiem Himmel in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilgenommen zu haben, indem er als Teilnehmer einer Demonstration gegen eine NPD-Kundgebung auf dem P.-markt in R. sich mittels eines dunklen Schals, den er über Mund und Nase gezogen hatte und einer bis über die Augenbrauen gezogenen Mütze derart vermummte, dass sein Gesicht nicht mehr erkennbar war.

2

II. Der Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

3

Der Angeklagte war am 13.3.2004 Teilnehmer einer Gegendemonstration auf dem P.-markt in R. gegen eine bereits um 11.00 Uhr begonnene Kundgebung der NPD an gleicher Stelle. Der Angeklagte gehörte dabei einer Gruppe friedlicher Demonstranten gegen die NPD-Kundgebung an und hielt sich am Randbereich des P.-marktes auf. Aus den Reihen anderer Gegendemonstranten flogen u.a. vereinzelt Eier in Richtung des NPD-Infostandes und in Richtung der Polizeibeamten, die diesen Stand vor Übergriffen der Gegendemonstranten geschützt haben. Der Angeklagte selbst hat sich an diesen Gewaltaktionen nicht beteiligt. Ausweislich der Lichtbilder Bl. 13 und 14 d. A. trug der Angeklagte eine blaue Wollmütze und einen dunklen Schal, den er, wie auf Bild 3 (Bl. 14 d. A.) erkennbar, so über die Nase zog, dass nur noch ein schmaler Streifen seines Gesichts in Höhe der Augen erkennbar war. Auf dem folgenden Bild 4 (Bl. 14 d. A.) sind bereits Nase und Mund teilweise wieder zu erkennen.

4

Während der Demonstration wurde von Demonstrationsteilnehmern der NPD, u.a. von Herrn J. R., mit Teleobjektiven und Digitalkameras in die Gegenkundgebung hinein Porträtaufnahmen von den Gegendemonstranten gefertigt. Bilder von Gegendemonstranten gegen die rechte Szene werden auf Websites der rechten Szene veröffentlich. Auf diesen Websites wird zum Teil ausdrücklich zur Ausübung von Gewalt gegen die von der rechten Szene porträtierten Personen aufgerufen. Der Angeklagte hat sich wie oben beschrieben mittels Schal und Mütze zeitweise vermummt, um seine Identität vor den Parteimitgliedern der NPD und Sympathisanten der rechten Szene geheim zu halten.

5

Der Angeklagte ist lediglich auf dem Bild 3 vollständig vermummt. Wenn der Angeklagte die Feststellung seiner Identität gegenüber den Einsatzkräften der Polizei hätte vereiteln wollen, hätte es nahegelegen, während der Anfertigung des gesamten Videobandes dauerhaft vermummt aufzutreten, was nicht geschehen ist.

6

Die Lichtbildaufnahmen durch die Polizei sind jedenfalls auch nicht im Geheimen vorgenommen worden und waren für den Angeklagten auch ersichtlich.

7

Letztendlich bestand für den Angeklagten aufgrund seiner friedlichen Teilnahme an der Gegendemonstration auch kein Grund, seine Identität vor den Strafverfolgungsbehörden zu verheimlichen.

8

Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb der objektive Tatbestand des § 17a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz nicht erfüllt. Zweck dieser Vorschrift ist die Verhinderung der Feststellung der Identität durch die Strafverfolgungsbehörden ( vgl. dazu Amtsgericht Tiergarten ( 256 Cs 947/04). Solange ein Angeklagter jedoch mit seiner Aufmachung die Anfertigung von Lichtbildern von gewaltbereiten Mitgliedern der rechten Szene erschweren bzw. vereiteln will, liegt damit eine Verhinderung der Feststellung der Identität durch die Strafverfolgungsbehörden nicht vor und war subjektiv vom Angeklagten auch nicht beabsichtigt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.