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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 18 AktO-VwG - Sonstige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten oder dem Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (AktO-VwG)
Amtliche Abkürzung
AktO-VwG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als sonstige Verfahren sind bei den Verwaltungsgerichten oder dem Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof unter den Registerzeichen der Anlage 1 zu registrieren:

  1. 1.

    Vollstreckungsverfahren,

  2. 2.

    Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, insbesondere

    1. a)

      Rechts- und Amtshilfeersuchen nach § 12,

    2. b)

      Beweissicherungsverfahren, zum Beispiel die Durchsuchung einer Wohnung,

    3. c)

      Ordnungsgelder gegen ehrenamtliche Richter nach §§ 33, 34 VwGO,

    4. d)

      Anträge ehrenamtlicher Richter auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 JVEG.

(2) Zusätzlich sind bei dem Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof als sonstige Verfahren insbesondere zu registrieren:

  1. 1.

    Beschwerden in Prozesskostenhilfesachen,

  2. 2.

    sonstige Beschwerden gegen Beschlüsse,

  3. 3.

    Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, insbesondere

    1. a)

      Anträge ehrenamtlicher Richter auf Entscheidung über die Befreiung von der Übernahme des Amtes nach § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 3, 4, § 34 VwGO,

    2. b)

      Amtsentbindungen ehrenamtlicher Richter nach § 24 Absatz 3, § 34 VwGO,

    3. c)

      Abberufungen ehrenamtlicher Richter nach § 44b DRiG,

    4. d)

      gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach § 53 VwGO,

    5. e)

      Ablehnungen von Gerichtspersonen nach § 54 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Absatz 3 ZPO,

    6. f)

      Wahlanfechtungen bei Präsidiumswahl nach § 4 VwGO in Verbindung mit § 21b Absatz 6 GVG.

  4. 4.

    Entschädigungsklagen nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 201 GVG mit dem Zusatz "EK",

  5. 5.

    Zwischenverfahren nach § 99 Absatz 2 VwGO; diese Verfahren sind auf dem Aktenumschlag besonders zu kennzeichnen.

(3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift

    1. a)

      Kläger oder Antragsteller, ersuchende Stelle,

    2. b)

      Beklagter oder Antragsgegner,

    3. c)

      sonstiger Beteiligter,

  4. 4.

    Verfahrensgegenstand,

  5. 5.

    Datum und Art der Erledigung,

  6. 6.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  7. 7.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.