§ 13 NLWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Spätestens am 23. Tage vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster 1 gemäß § 79. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der wahlberechtigten Person,
- 2.
den Wahlraum,
- 3.
die Wahlzeit,
- 4.
die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und ihren Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
- 6.
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher die Stimmabgabe nur in dem angegebenen Wahlraum zulässt,
- 7.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem anderen Wahlbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 19 Abs. 1 und § 21) und
- c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 21 Abs. 3).
(2) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster 2 gemäß § 79 beizufügen.