§ 10 KiStRG - Verwaltung der Kirchensteuer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
- Amtliche Abkürzung
- KiStRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100010000000
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuer obliegt vorbehaltlich der §§ 11 bis 15 den Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden. Die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, werden ihnen auf Anfordern von den zuständigen Landesbehörden und den Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. § 6 Abs. 1 gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag des Steuerberechtigten ein.
(2) Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts getroffen wird und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach der Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuer auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögensteuer oder des festgestellten Einheitswerts des Grundbesitzes erhoben worden ist. Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlage nach § 7 und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 maßgebenden Beträge.