Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 31.08.2006, Az.: 2 WF 164/06
Voraussetzungen der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung im Falle einer allein mit der befristeten Beschwerde anfechtbaren Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 31.08.2006
- Aktenzeichen
- 2 WF 164/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 25875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2006:0831.2WF164.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Meppen - 27.07.2006 - Az: 15 F 107/05 GS
Rechtsgrundlagen
- § 321 ZPO
- § 20a Abs. 2 FGG analog
Fundstellen
- FGPrax 2006, 268 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 2007, 744-745 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 884-885
Amtlicher Leitsatz
Wird bei einer mit der befristeten Beschwerde anfechtbaren Entscheidung, die Kotenentscheidung nachgeholt, ist diese Kostenentscheidung analog § 20a Abs. 2 FGG dann isoliert anfechtbar, wenn die formellen Voraussetzungen -entsprechend § 321 ZPO- für eine Nachholung der Kostenentscheidung nicht vorgelegen haben.
In der Familiensache
hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 27.07.2006 hinsichtlich der Kosten und Auslagenentscheidung aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz gegen eine zu seinen Lasten nachträglich vom Amtsgericht getroffene Kosten und Auslagenentscheidung.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Grundsätzlich ist gemäß § 20a FGG die Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache unzulässig.
Hier ist jedoch der ursprüngliche Beschluss ohne Kosten und Auslagenentscheidung ergangen. Eine Änderung nach § 18 FGG war nicht möglich, da der Beschluss vom 21.7.2006 mit der befristeten Beschwerde anzufechten gewesen wäre (vgl. §§ 621 e Abs. 3 Satz 2; 318 ZPO). Eine Nachholung konnte aber in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO erfolgen.
Hier fehlte es jedoch für eine Ergänzung der Kostenentscheidung an allen Voraussetzungen:
Weder ist ein entsprechender Antrag gestellt worden, noch ist eine mündliche Verhandlung anberaumt oder zumindest anderweitig rechtliches Gehör gewährt worden.
Grundsätzlich wird allerdings auch eine solche nachträgliche Kostenentscheidung nicht für isoliert anfechtbar gehalten. Eine Ausnahme wird für den Fall gemacht, dass eine Anfechtung der Hauptsacheentscheidung wegen formeller Rechtskraft nicht mehr möglich ist. Dann soll in entsprechender Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde eröffnet sein (vgl. OLG Frankfurt MDR 78, 500; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl. , § 20a RN 14; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 20a RN 15)
Liegen die Voraussetzungen für eine Ergänzung des ursprünglichen Beschlusses aber schon in formeller Hinsicht nicht vor, fehlt es insbesondere an einem entsprechenden Antrag, muss auch insoweit in entsprechender Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde eröffnet sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.