§ 58 NGefAG - Formvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
Eine Verordnung muß
- 1.eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
- 2.in der Überschrift als Verordnung bezeichnet sein,
- 3.die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
- 4.die Rechtsgrundlage angeben,
- 5.den räumlichen Geltungsbereich angeben,
- 6.unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.