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§ 58 NGefAG - Formvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Eine Verordnung muß

  1. 1.
    eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
  2. 2.
    in der Überschrift als Verordnung bezeichnet sein,
  3. 3.
    die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
  4. 4.
    die Rechtsgrundlage angeben,
  5. 5.
    den räumlichen Geltungsbereich angeben,
  6. 6.
    unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.