§ 103 NWG - Fachbetriebe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 101 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) 1Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
- 1.
über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Abs. 2 WHG gewährleistet wird, und
- 2.
berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.
2Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken. 3Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, Tätigkeiten durchzuführen, die nach Absatz 1 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer Kontrolle unterliegt, die der nach Satz 1 Nr. 2 gleichwertig ist.