§ 63e NHG - Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder der humanmedizinischen Einrichtungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der humanmedizinischen Einrichtung zuständig und hat die dienstrechtlichen Befugnisse für das Hochschulpersonal inne. 2Satz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 3An der Universität Göttingen vertritt die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands die Universität in Angelegenheiten der Universitätsmedizin nach außen. 4Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 der Medizinischen Hochschule Hannover führt den Vorsitz im Senat ohne Stimmrecht und nimmt zugleich mit einer Studiendekanin oder einem Studiendekan gemeinsam die Aufgaben eines Dekanats wahr. 5Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 der Universität Göttingen ist zugleich Dekanin oder Dekan der Medizinischen Fakultät.
(2) Vorstandsangelegenheiten sind die Aufgaben des Vorstands, die nicht nach den Absätzen 4 bis 6 einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen sind, insbesondere
- 1.
die Erteilung des Einvernehmens zu dem jeweiligen Beschluss des Senats bei der Medizinischen Hochschule Hannover oder des Fakultätsrats bei der Universitätsmedizin Göttingen über die Entwicklungsplanung und den Gleichstellungsplan,
- 2.
die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Organisationseinheiten sowie die Festlegung ihrer Aufgaben und Organisationsstrukturen,
- 3.
der Abschluss einer Zielvereinbarung,
- 4.
die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
- 5.
die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
- 6.
das strategische Controlling,
- 7.
die Raum-, Investitions- und Geräteplanung,
- 8.
der Abschluss von Pflegesatz- und sonstigen Vereinbarungen mit den Kostenträgern,
- 9.
die Aufteilung der Sach-, Investitions- und Personalbudgets auf die Organisationseinheiten,
- 10.
die Bereitstellung von Mitteln für einen zentralen Lehr- und einen zentralen Forschungsfonds,
- 11.
die abschließende Entscheidung über Berufungsvorschläge des Fakultätsrats,
- 12.
die Bestellung der Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen sowie der Leiterinnen und Leiter der sonstigen Organisationseinheiten,
- 13.
die Führung der Berufungs- und Bleibeverhandlungen mit Professorinnen und Professoren, soweit die Sach-, Investitions- und Personalausstattung betroffen ist, einschließlich des Abschlusses von außertariflichen Angestelltenverträgen mit Professorinnen und Professoren, die ärztliche Aufgaben wahrnehmen, sowie die sich daraus ergebenden Vertragsangelegenheiten,
- 14.
die Genehmigung von Ordnungen, soweit eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, und
- 15.
sonstige ressortübergreifende Entscheidungen.
(3) 1Entscheidungen nach Absatz 2 Nrn. 2, 4, 9 und 10 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat sowie, soweit die Krankenversorgung betroffen ist, auch im Benehmen mit der jeweiligen Klinikkonferenz zu treffen. 2Vor Abschluss einer Zielvereinbarung gibt der Vorstand dem Senat der Medizinischen Hochschule Hannover und dem Fakultätsrat der Universitätsmedizin Göttingen Gelegenheit zur Stellungnahme und informiert diese sowie die jeweilige Klinikkonferenz über deren Abschluss.
(4) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 gehören
- 1.
die Organisation und Weiterentwicklung von Forschung und Lehre,
- 2.
die Aufteilung der für die Forschung bestimmten Ressourcen,
- 3.
die Evaluation der Forschung,
- 4.
die Aufteilung der für die Lehre bestimmten Ressourcen,
- 5.
die Evaluation der Lehre und
- 6.
die Kooperation mit akademischen Lehrkrankenhäusern.
2Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über die in Satz 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Angelegenheiten sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Einvernehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat zu treffen
(5) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 gehören
- 1.
die Organisation der Krankenversorgung einschließlich der Leistungsplanung, der Entscheidungen über die Bettenstruktur und der Qualitätssicherung,
- 2.
die Aufteilung der für die Krankenversorgung vorgesehenen Ressourcen,
- 3.
die Sicherstellung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des in der Krankenversorgung eingesetzten Personals und
- 4.
die Organisation der Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens.
2Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 werden im Benehmen mit der Pflegedienstleitung und der jeweiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor der klinischen Abteilung getroffen. 3Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 werden im Benehmen mit der Klinikkonferenz getroffen.
(6) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 3 gehören
- 1.
die Leitung der Verwaltung der humanmedizinischen Einrichtung,
- 2.
die betriebswirtschaftliche Unternehmensplanung und Unternehmensführung,
- 3.
die Geräte-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
- 4.
die Personalverwaltung und Personalentwicklung und
- 5.
die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts sowie das betriebliche Sozialwesen, die Arbeitssicherheit und der Umweltschutz.
2Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3 ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, auch in Angelegenheiten der anderen Ressorts.
(7) 1Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Organe, der Gremien und der Kommissionen der Hochschule beratend teilnehmen, soweit eine Aufgabe der humanmedizinischen Einrichtung betroffen ist. 2Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Prüfungskommissionen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 5. August 2014 (BGBl. I S. 1363) *)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
- 1.
§ 63c Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 sowie § 63e Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Nummer 5, Nummer 10, Nummer 11, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 26. Februar 2007 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 69; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge vom 11. Dezember 2013, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 287) sind in ihrem Gesamtgefüge mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
- 2.
Die unter Ziffer 1 angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2015 eine Neuregelung zu schaffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Nds. GVBl. S. 263