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§ 51 NKWG - Wahlstatistik

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind statistisch zu bearbeiten. Das Nähere hierzu bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

  1. 1.
    die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,
  2. 2.
    Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmenabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge

zu erstellen sind.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Absatz 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Stimmen und ungültige Stimmen. Hilfsmerkmale sind Gemeinde, Wahlbereich und Wahlbezirk. Auskunftspflichtig sind die Gemeinden.

(4) Die für die Statistiken gemäß Absatz 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 300 Wahlberechtigte umfassen. Die Statistik nach Absatz 2 Nr. 1 wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Für diese Statistik sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Die Statistik nach Absatz 2 Nr. 2 ist unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchzuführen. Für diese Statistik sind höchstens fünf Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften.

(5) Die Durchführung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Ihre Durchführung darf nur in Gemeinden erfolgen, die durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sichergestellt haben. Diese Trennung ist nur so weit und nur so lange erforderlich, wie personenbezogene Einzelangaben in der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit vorhanden sind.

(6) Die Veröffentlichung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist dem Land vorbehalten. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

(7) Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Erhebung nach Absatz 2 entstandenen Kosten durch einen festen Betrag je Wahlbezirk.

(8) Die Gemeindewahlleitung kann in ihrem Wahlgebiet eigene wahlstatistische Auszählungen anordnen. Die Absätze 2 bis 5 und 6 Satz 2 gelten entsprechend.