§ 13 NRettDG - Landesausschuss "Rettungsdienst"
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) Das Land richtet einen Landesausschuss ,,Rettungsdienst" ein. Ihm gehören je fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Träger des Rettungsdienstes, der Kostenträger und der Beauftragten an. Der Ausschuss kann weitere sachkundige Personen als Mitglieder aufnehmen.
(2) Der Landesausschuss "Rettungsdienst" berät die Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten und befasst sich mit Grundfragen des Rettungsdienstes und seiner Fortentwicklung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Kosten des Landesausschusses ,,Rettungsdienst" trägt das Land.