§ 45q NKWG - Wahl zum Stadtbezirksrat und zum Ortsrat
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Wahlbezirke für die Gemeindewahl sind zugleich Wahlbezirke für die Wahl zum Stadtbezirksrat und zum Ortsrat.
(2) § 21 Abs. 9 Satz 2 ist für die Wahl zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zahl der erforderlichen Unterschriften
- 1.für Wahlvorschläge zum Stadtbezirksrat nach der Einwohnerzahl des Stadtbezirks,
- 2.für Wahlvorschläge zum Ortsrat nach dem auf die Ortschaft entfallenden Teilder für die Gemeindewahl maßgebenden Einwohnerzahl
bestimmt.
(3) 1Die für die Gemeindewahl wahlberechtigten Parteimitglieder oder deren Delegierte (§ 24) können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat bestimmen, sofern in dem Stadtbezirk oder in der Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden ist. 2Für die Bestimmung des Wahlvorschlages einer Wählergruppe gilt Satz 1 entsprechend.