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  • ab 23.12.1992 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 GV3StrlSchV

Bibliographie

Titel
Strahlenschutz; Genehmigungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung umschlossener radioaktiver Stoffe für Durchstrahlungsprüfungen im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung
Redaktionelle Abkürzung
GV3StrlSchV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000057
Genehmigungsbehörde Datum
Aktenzeichen Fernruf
AnschriftTelefax

Antragsteller

Anschrift

Betr.: Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung

Bezug: Ihr Antrag vom .....................................................

Genehmigung Nr. ..................

A.
(Genehmigungsbehörde)

..................................................... erteilt

(Genehmigungsinhaber)

..................................................... vertreten durch (Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Strahlenschutzverantwortlichen)

auf Grund des § 3 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) i. d. F. vom 30.6.1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XII Sachgebiet B Abschn. II Nr. 2 des Einigungsvertrages i. V. m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23.9.1990 (BGBl. II S. 885, 1116), die Genehmigung, die folgenden umschlossenen radioaktiven Stoffe (Strahler):

Radionuklidemaximale
Gesamtaktivität
maximale
Einzelaktivität
.....................................................................
.....................................................................

i. V. m. den in der Anlage 1 (1) aufgeführten Strahlengeräten für die zerstörungsfreie Materialprüfung ortsveränderlich zu verwenden und zu lagern.

Der (Die) ständige(n) Lagerort(e) der Strahlengeräte ist (sind) ......... (Gebäudebezeichnung, Anschrift).

Die Genehmigung schließt die ortsveränderliche Verwendung und Lagerung von abgereichertem Uran in fester Form ein, das als Abschirmmaterial in den Strahlengeräten verwendet wird.

Die Genehmigung schließt das Auswechseln der mit den Strahlern beladenen Strahlerhalter ein/nicht (2) ein.

Die Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Genehmigung.

Die Genehmigung ist nicht übertragbar.

Ein Wechsel in der Person desjenigen, der gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV für eine Kapital- oder Personengesellschaft die Aufgaben der oder des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, ist unverzüglich anzuzeigen. Der Wechsel des Genehmigungsinhabers erfordert eine Änderungsgenehmigung.

Strahlenschutzbeauftragte(r) i. S. des § 29 Abs. 2 StrlSchV ist (sind) die in der Anlage 2 (3) aufgeführte(n) Person(en) mit dem (den) genannten innerbetrieblichen Entscheidungsbereich(en). Eine Veränderung ist nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 StrlSchV anzuzeigen.

B.
Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:

  1. 1.

    Die in Abschnitt A aufgeführten radioaktiven Stoffe dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer oder eines Strahlenschutzbeauftragten oder von ihr oder ihm selbst verwendet werden. Die Strahlenschutzbeauftragten für die Leitung und Beaufsichtigung vor Ort dürfen diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie ihre Bestellung mit sich führen.

  2. 2.

    Am Einsatzort müssen mindestens zwei beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A ständig anwesend sein, solange sich der Strahler nicht in seiner Ruhestellung befindet.

  3. 3.

    Es ist eine Strahlenschutzanweisung für den Umgang mit den Strahlengeräten zu erlassen und diese der in Abschnitt C genannten Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Änderungen der Strahlenschutzanweisung sind der in Abschnitt C genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

  4. 4.

    Die jeweils geltende Fassung des Genehmigungsbescheides mit den zugehörigen Anlagen und die Strahlenschutzanweisung sind den Strahlenschutzbeauftragten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.

  5. 5.

    Bei der Verwendung des Strahlengerätes ist eine Kopie des Genehmigungsbescheides und der auf dem neuesten Stand befindlichen Strahlenschutzanweisung mitzuführen.

  6. 6.

    Bei jeder mit den genehmigten Tätigkeiten beauftragten beruflich strahlenexponierten Person ist die Personendosis zu messen:

    1. a)

      Es ist ein Dosimeter der Meßstelle ........ zu tragen; dies gilt auch, wenn die genehmigten Tätigkeiten in anderen Bundesländern ausgeübt werden.

    2. b)

      Zusätzlich ist ein jederzeit ablesbares Personendosimeter und ein Dosisleistungswarngerät zu tragen (4), das bei Überschreitung eines an dem Gerät im Bereich zwischen 0,01 mSv/h und maximal 1 mSv/h fest eingestellten Dosisleistungswertes ein von der Person deutlich wahrnehmbares Signal abgibt. Die Personendosis ist arbeitstäglich festzustellen und aufzuzeichnen; diese Aufzeichnungen sind ein Jahr aufzubewahren. Ein Versagen des Dosisleistungswarngerätes muß durch ein deutlich wahrnehmbares Signal angezeigt werden.

  7. 7.

    Als Ersatz der in Anlage 1 genannten Strahlengeräte dürfen nur Geräte verwendet werden, für die eine Prüfbescheinigung über die Bauartprüfung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder für die - sofern sie Sonderausführungen sind - eine Bescheinigung über eine Prüfung nach DIN 54 115 Teil 6 durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder das Staatliche Materialprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegt.

    Die Verwendung von Ersatzgeräten ist in jedem einzelnen Fall der Genehmigungsbehörde unter Angabe der Gerätenummer unverzüglich anzuzeigen.

    Geräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der Genehmigungsbehörde unter Angabe der Gerätenummer unverzüglich anzuzeigen.

  8. 8.

    Die in Bescheinigungen gemäß § 77 Abs. 3 StrlSchV bestätigten Dichtheitsprüfungen müssen innerhalb der letzten sechs Monate vor Erwerb der Strahler durchgeführt worden sein.

    Wiederkehrende Dichtheitsprüfungen für Strahler mit einer Halbwertszeit von mehr als 100 Tagen sind einmal jährlich durch ........ vornehmen zu lassen.

  9. 9.

    Teile von Strahlengeräten (Arbeitsbehälter, Strahlerhalter, Strahlerführung, Fernbedienung, Ausfahrspitze, Ausfahrrohre und Blenden) dürfen nur verwendet werden, wenn sie zu ihrer Identifizierung (insbesondere bei Wartung und Überprüfung) dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind.

  10. 10.

    Über den Einsatz der Strahlengeräte ist Buch zu führen. Die Buchführung muß folgende Angaben enthalten:

    1. a)

      Strahlenschutzbeauftragte oder -beauftragter für die Aufsicht vor Ort,

    2. b)

      Einsatzort,

    3. c)

      verwendete Strahlengeräte (Gerätenummer) und Strahler,

    4. d)

      Dauer der Verantwortlichkeit der oder des in Buchstabe a genannten Strahlenschutzbeauftragten für die in Buchstabe c genannten Geräte und Strahler,

    5. e)

      technische Fehler oder Verdacht auf technische Fehler,

    6. f)

      besondere Vorkommnisse.

    Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.

  11. 11.

    Anzeigen über besondere Vorkommnisse, insbesondere nach den §§ 36 und 79 StrlSchV, sind unverzüglich an die in Abschnitt C angegebene Aufsichtsbehörde und bei einer Tätigkeit außerhalb des regionalen Zuständigkeitsbereichs dieser Behörde auch an die für den Einsatzort zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Dasselbe gilt, wenn auf Grund des Zustandes des Strahlengerätes ein Verlust oder eine Beschädigung des Strahlers nicht ausgeschlossen werden kann.

    Die für den Einsatzort zuständige Aufsichtsbehörde ist unverzüglich fernmündlich (oder per Telefax) zu benachrichtigen. An dem betreffenden Gerät dürfen bis zur Entscheidung der Behörde keine Veränderungen vorgenommen werden; notwendige Sofortmaßnahmen bleiben davon unberührt.

  12. 12.

    Zur Vorbereitung und Unterstützung von Notfallmaßnahmen sind mindestens folgende Ausrüstungsgegenstände vorzuhalten: Greifwerkzeug (z. B. Tiegelzange, 30 bis 50 cm Länge), Schneidwerkzeug, Bleiplatten, ein Aufbewahrungsbehälter. Es reicht aus, wenn die Ausrüstungsgegenstände am ständigen Lagerort der Strahlengeräte bereitstehen.

  13. 13.

    Die nach § 76 Abs. 1 StrlSchV erforderliche Wartung ist jährlich vornehmen zu lassen und hat sich auf jedes Strahlengerät einschließlich aller verwendeten Strahlerhalter und sonstigen Teile des Gerätezubehörs zu erstrecken. Die Wartungsarbeiten dürfen nur vom Hersteller ........ (oder dessen Ermächtigten ........) und nur auf Grund der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Zusammenhang mit der Bauartprüfung begutachteten Prüfliste des Herstellers durchgeführt werden. Entsprechendes gilt für anfallende Reparaturarbeiten.

    Wartungsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren.

  14. 14.

    Jedes Strahlengerät einschließlich aller verwendeten Strahlerhalter und sonstigen Teile des Gerätezubehörs ist alle drei Jahre von einer der in der beigefügten Liste genannten Stellen überprüfen zu lassen.

    Berichte der Überprüfungen sind zehn Jahre aufzubewahren.

    Eine Kopie des Berichts der Überprüfung ist der in Abschnitt C genannten Aufsichtsbehörde vorzulegen.

  15. 15.

    Beim Einsatz des Strahlengerätes sind die in der Betriebsanleitung des Herstellers enthaltenen Anweisungen zur Handhabung, Kontrolle und Pflege des Gerätes zu beachten.

  16. 16.

    Der für den Einsatzort zuständigen Aufsichtsbehörde sind spätestens 48 Stunden vor Arbeitsantritt - arbeitsfreie Tage sind zu berücksichtigen - folgende Informationen vorzulegen:

    1. a)

      Art und Aktivität des radioaktiven Stoffes,

    2. b)

      Einsatzort,

    3. c)

      Lagerort der Strahlengeräte,

    4. d)

      Art und Dauer der Tätigkeiten,

    5. e)

      Name der oder des mit der Beaufsichtigung betrauten Strahlenschutzbeauftragten.

    In eiligen Fällen können diese Angaben an die Aufsichtsbehörde per Telefax oder telefonisch vorab mitgeteilt werden.

  17. 17.

    Bei Verwendung des Strahlengerätes ist der Kontrollbereich so abzugrenzen, daß außerhalb der Absperrung keine höhere Ortsdosisleistung als 40 μSv/h auftreten kann. Dabei muß sichergestellt sein, daß an der Kontrollbereichsgrenze keine höhere Wochendosis als 300 μSv zu erwarten ist.

    Der beim Einsatz des Strahlengerätes entstehende Sperrbereich braucht nicht abgegrenzt und gekennzeichnet zu werden, wenn ausreichend sichergestellt ist, daß Personen auch mit einzelnen Körperteilen nicht unkontrolliert in den Sperrbereich hineingelangen können.

  18. 18.

    Nach Abschluß einer Durchstrahlungsprüfung muß der Strahler sofort in seine Ruhestellung in den Arbeitsbehälter eingefahren werden. Mit einem Ortsdosisleistungsmeßgerät ist festzustellen, ob der Strahler dort angelangt ist.

  19. 19.

    Strahler, die für Durchstrahlungsprüfungen nicht länger verwendbar sind, sind an einen anderen Genehmigungsinhaber, z. B. an die Hersteller- oder Lieferfirma, oder an die Landessammelstelle ...... abzugeben.

  20. 20.

    Bei den Durchstrahlungsprüfungen sind soweit wie möglich Blenden (Kollimatoren) zu verwenden. Die Blenden sind mit ihrem Schwächungsfaktor zu kennzeichnen.

C.
Hinweise:

1.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist ...........................................................

2.
Auf die Möglichkeit der Erteilung nachträglicher Auflagen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 des Atomgesetzes sowie der Rücknahme und des Widerrufs der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes wird hingewiesen.

D.
Deckungsvorsorge:

1.
Die Höhe der Deckungsvorsorge wird auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 StrlSchV, § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes und §§ .... der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV) vom 25.1.1977 (BGBl. I S. 220) auf ....... festgesetzt.

2.
Folgende Auflagen werden festgesetzt: (Auflagen gemäß § 6 AtDeckV sind im einzelnen zu formulieren.)

3.
(Die Deckungsvorsorge ist durch den Versicherungsschein Nr. ....... der Versicherungsgesellschaft .......... nachgewiesen. Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn der Nachweis der Deckungvorsorge erbracht ist.) (5) Der Nachweis über das Vorliegen der Deckungsvorsorge ist dem Genehmigungsbescheid beizufügen.

E.
Gebührenfestsetzung:

(Text ist nach Bedarf zu formulieren.)

F.
Rechtsbehelfsbelehrung:

(Text ist nach Bedarf zu formulieren.)

(1) Amtl. Anm.:

Anlage zum Genehmigungsbescheid.

(2) Amtl. Anm.:

Entsprechendes festzusetzen und ggf. weitere Auflagen erteilen (s. Hinweisblatt).

(3) Amtl. Anm.:

Anlage zum Genehmigungsbescheid.

(4) Amtl. Anm.:

Ggf. ein Meßgerät, das beide Meßaufgaben erfüllt.

(5) Amtl. Anm.:

Zutreffendes einsetzen.