§ 10 NFAG - Messbeträge für gemeindefreie Gebiete
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Für die gemeindefreien Gebiete sind die Messbeträge der Grundsteuern A und B den Grundsteuermessbetragsverzeichnissen nach dem Stand des letzten Stichtages zu entnehmen. Die Summe der Berichtigungen aus Vorjahren ist zu diesem letzten Stichtag zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzämter haben für jedes gemeindefreie Gebiet ein Grundsteuermessbetragsverzeichnis zu führen und darin jede Festsetzung. Änderung oder Berichtigung der Messbeträge einschließlich der Zerlegungsanteile anzuschreiben.
(3) Im Übrigen ist § 9 entsprechend anzuwenden.