§ 85 NRiG - Ständige Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Von den ständigen Mitgliedern muss eines der ordentlichen Gerichtsbarkeit und eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. 2Die ständigen Mitglieder führen den Vorsitz in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Landgerichts Hannover bestimmt; in den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.
(2) 1Zum ständigen Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur eine Richterin oder ein Richter bestimmt werden, die oder den das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat. 2Das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts soll den Präsidien der Verwaltungsgerichte Gelegenheit geben, ihm geeignete Richterinnen und Richter zu benennen.
(3) 1Für jedes ständige Mitglied sind zumindest ein erstes und ein zweites vertretendes Mitglied zu bestimmen. 2Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.