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Anlage 1 NHG - Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(zu § 63c Abs. 2 Satz 1)

  1. 1.

    Für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1:

    1. a)

      drei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    2. b)

      drei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    3. c)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3,

    4. d)

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),

    5. e)

      ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied und

    6. f)

      die Gleichstellungsbeauftragte.

  2. 2.

    Für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2:

    1. a)

      zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    2. b)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte benannte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren,

    3. c)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Personalrats in der Klinikkonferenz,

    4. d)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

    5. e)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 3,

    6. f)

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht) und

    7. g)

      die Gleichstellungsbeauftragte.

  3. 3.

    Für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3:

    1. a)

      zwei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    2. b)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,

    3. c)

      zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 2,

    5. e)

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),

    6. f)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

    7. g)

      ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied und

    8. h)

      die Gleichstellungsbeauftragte.