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§ 78 GVO - Überlange Verfahrensdauer

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

1Bei den Geschäftsprüfungen ist eine angemessene Anzahl von Sonderakten mit einer langen Verfahrensdauer zu prüfen und mit den Eintragungen in den Geschäftsbüchern zu vergleichen. 2Zu prüfen sind in erster Linie Verfahren mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten, in jedem Fall solche von mehr als 14 Monaten.