§ 78 GVO - Nachträgliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
- Amtliche Abkürzung
- GVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
1Bei den Geschäftsprüfungen sind die Sonderakten, die bei der Geschäftsprüfung für das vorangegangene Kalendervierteljahr in der Niederschrift als nicht erledigt bezeichnet worden sind, nachträglich zu prüfen und mit den Eintragungen in den Geschäftsbüchern zu vergleichen. 2Ist die Zahl der Geschäftsprüfungen nach § 73 beschränkt, so findet diese Nachprüfung bei der nächsten Geschäftsprüfung statt.