Abschnitt 2 SIIJVAV - Aufgaben der Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure im Justizvollzug
- Redaktionelle Abkürzung
- SIIJVAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34302
2.1 Die Aufgaben der Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sie beraten und unterstützen insbesondere die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter sowie alle übrigen unter 1.4 genannten Personen im Justizvollzug.
2.2 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure wirken insbesondere darauf hin, dass
- a)
die Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz beachtet werden,
- b)
gesicherte Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes berücksichtigt werden,
- c)
die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz umgesetzt werden und dabei eine möglichst hohe Wirkung erreicht wird,
- d)
sich alle Personen im Justizvollzug den Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entsprechend verhalten.
2.3 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure beobachten und dokumentieren die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere durch regelmäßige Begehungen der Justizvollzugseinrichtungen einschließlich der Betriebe für Außenbeschäftigung.
2.4 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure überprüfen die Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmittel vor ihrer Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
2.5 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure geben allen Beteiligten Anregungen für eine kontinuierliche Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
2.6 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure beraten die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter in allen Fragen des Brand- und Umweltschutzes.
2.7 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure wirken im Bereich des Anstaltsspezifischen Gesundheitsmanagements (AGM) mit.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 der AV i.d.F. vom 13. September 2024 (Nds. Rpfl. S. 417)