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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SIIJVAV - Rechte und Pflichten der Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Sicherheitsingenieurinnen Sicherheitsingenieure im Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
SIIJVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34302

3.1 Sofern Arbeits- und Gesundheitsschutz innerhalb des Justizvollzuges betroffen sind, sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure zu beteiligen bei der:

  1. a)

    Planung, Ausführung und Unterhaltung von baulichen Anlagen,

  2. b)

    Planung, Entwicklung und dem Inverkehrbringen von Produkten,

  3. c)

    Planung, Einrichtung und Änderung von Betrieben,

  4. d)

    Planung, Einführung oder Änderung von Produktionsprozessen und Arbeitsverfahren,

  5. e)

    Planung, Errichtung, Inbetriebnahme und wesentlichen Änderungen von Betriebsanlagen,

  6. f)

    Beschaffung von Gefahrstoffen, technischen Arbeitsmitteln und Körperschutzmitteln,

  7. g)

    Einrichtung und Änderung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung,

  8. h)

    Annahme von Auftragsarbeiten größeren oder schwierigeren Umfanges,

  9. i)

    Ermittlung des fachlichen Aus- und Weiterbildungsbedarfs auf dem Fachgebiet der Arbeitssicherheit der Beschäftigten,

  10. j)

    Unterweisung der Beschäftigten,

  11. k)

    Schulung der Sicherheits-, Brandschutz- und Umweltschutzbeauftragten,

  12. l)

    Beurteilung und Gestaltung der Arbeitsbedingungen,

  13. m)

    Erarbeitung von Dienstvereinbarungen,

  14. n)

    Ermittlung und Analyse der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und

  15. o)

    Begehung durch die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger.

3.2 Werden durch die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Umwelt darstellen, sind sie verpflichtet und befugt, Arbeitsmittel vorläufig stillzulegen oder betriebliche Tätigkeiten einstellen zu lassen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter ist unverzüglich zu informieren; sie oder er veranlasst die notwendigen Maßnahmen.

Sofern erforderlich oder geboten, sind die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure im Benehmen mit der Anstaltsleitung befugt, die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger zu informieren.

3.3 Bei der Anwendung ihrer Fachkunde werden die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure sowohl eigeninitiativ als auch im Auftrag der JVAV oder auf Anforderung der jeweiligen Anstalt tätig, urteilen bei ihren Aufgaben aber immer nach ihrem eigenen Ermessen. Ihr Tätigwerden entbindet die Verantwortlichen nicht von ihren Pflichten im Arbeitsschutz.

3.4 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure berichten über ihre Tätigkeiten einmal jährlich schriftlich an die JVAV und die dienstaufsichtsführende Anstaltsleitung. Berichtszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr. Die Berichte sind bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2020 (Nds. Rpfl. S. 185)