Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 04.04.2007 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ZPDMDRdErl - 2. Aufgaben

Bibliographie

Titel
Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen; Zentrale Polizeidirektion - Medizinischer Dienst der Polizei -
Redaktionelle Abkürzung
ZPDMDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Der Medizinische Dienst nimmt landesweit folgende Aufgaben wahr:

  • Ärztliche Tätigkeiten im Rahmen der begutachtenden Medizin,

  • Sicherstellung der arbeits- und betriebsmedizinischen Versorgung im Bereich der Polizei,

  • Medizinische Versorgung der Polizeibeschäftigten in größeren Einsätzen sowie bei Ausbildungsmaßnahmen mit erhöhter Gefährdung.

Unabhängig von den o.g. Produktgruppen werden vom Medizinischen Dienst insbesondere folgende Querschnittsaufgaben wahrgenommen:

  • Beratung der Polizeibehörden, -dienststellen und -einrichtungen im Zuständigkeitsbereich in allen medizinischen Fragen,

  • Mitwirkung in der polizeilichen Aus- und Fortbildung,

  • Medizinische Beratung und Begutachtung von Vorgängen für die Abrechnungsstelle der Heilfürsorge.

In begründeten Ausnahmefällen können Polizeiärztinnen und Polizeiärzte auch im Bereich der kurativen Medizin für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die der Heilfürsorge unterliegen, tätig werden.