Abschnitt 87 UVollzO - Durchführung des Vollzuges
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) 1Für die Haft auf Grund vorläufiger Festnahme, die im Bereich der Justizverwaltung vollzogen wird, gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend, soweit sie mit der Eigenart dieser Haft als kurzfristigem Zustand vereinbar sind. 2Der Vollzug wird unter Beachtung der Hinweise der Polizeibeamten auf Persönlichkeit und Tat des Festgenommenen durchgeführt. 3Soweit erforderlich, nimmt der Anstaltsleiter mit dem Staatsanwalt Fühlung oder führt eine richterliche Entscheidung herbei.
(2) 1Der vorläufig Festgenommene nimmt am gemeinschaftlichen Gottesdienst, an anderen gemeinschaftlichen Veranstaltungen sowie an dem Aufenthalt im Freien nicht teil. 2Verkehr mit der Außenwelt wird grundsätzlich nicht gestattet. 3Der Festgenommene erhält auf Wunsch Lesestoff aus der Anstaltsbücherei.