Abschnitt 86 UVollzO - Aufnahme. Vorführung vor den Richter
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) 1Ein vorläufig Festgenommener wird in die Anstalt auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Richters oder des Staatsanwalts vorläufig aufgenommen; in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann er auch auf Grund einer von der Polizeibehörde ausgestellten und unterschriebenen Einlieferungsanzeige vorläufig aufgenommen werden. 2Dem Anstaltsleiter ist jeder vorläufig Aufgenommene unverzüglich zu melden.
(2) Der Anstaltsleiter stellt sicher, dass der vorläufig Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme dem nach §§ 128, 129 StPO zuständigen Richter vorgeführt wird.