Abschnitt 2 IfSGRdErl - 2. Unentgeltliche Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Bibliographie
- Titel
- Freiwillige Schutzimpfungen nach dem IfSG
- Redaktionelle Abkürzung
- IfSGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
2.1
Von den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nach Nummer 1 haben die Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe der jeweils geltenden STIKO-Empfehlungen Säuglingen, Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nach § 20 Abs. 5 IfSG Impfungen gegen
Diphtherie,
Hämophilus-influenzae b,
Pertussis,
Masern,
Mumps,
Poliomyelitis,
Röteln und
Tetanus
unentgeltlich anzubieten.
2.2
Im Geltungsbereich der zwischen dem Land und den niedersächsischen Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur Förderung der öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen wird der Katalog in Nummer 2.1 um die Schutzimpfung gegen Hepatitis B und Varizellen (Monoimpfstoff) erweitert, soweit dieser Rahmenvereinbarung durch Erklärung beigetreten wurde.
2.3
Im Fall des Auftretens von übertragbaren Krankheiten haben die Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend der Empfehlungen der STIKO Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe unentgeltlich anzubieten, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.