Abschnitt 1 IfSGRdErl - 1. Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Bibliographie
- Titel
- Freiwillige Schutzimpfungen nach dem IfSG
- Redaktionelle Abkürzung
- IfSGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
1.1
Nach § 20 Abs. 3 IfSG vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), werden alle Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach den von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut erteilten Empfehlungen öffentlich empfohlen. Bei künftigen Änderungen der STIKO-Empfehlungen werden diese nach § 20 Abs. 3 IfSG jeweils mit dem Tag der Veröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts wirksam. Die Hinweise der STIKO zu den Impfempfehlungen sind in diesen öffentlichen Empfehlungen eingeschlossen und zu beachten.
Darüber hinaus wird als Sonderregelung die Schutzimpfung gegen Influenza für Kinder ab dem sechsten Lebensmonat sowie für Jugendliche und für Erwachsene jeden Alters empfohlen.
1.2
Grundsätzlich sind die vom Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe - zugelassenen und freigegebenen Impfstoffe zu verwenden. Ausnahmsweise darf ein anderer Impfstoff als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG i. d. F. vom 12.12.2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631), verwendet werden bei
Engpässen in der Impfstoffversorgung oder
Anhaltspunkten für Allergien des Impflings gegen Impfstoffbestandteile, sofern entsprechende allergienfreie Impfstoffe in der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Verfügung stehen.