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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 29 NJAVollzG - Seelsorge

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Der Arrestantin oder dem Arrestanten darf eine religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer oder seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf ihren oder seinen Wunsch ist ihr oder ihm zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer oder seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) 1Die Arrestantin oder der Arrestant darf religiöse Schriften besitzen. 2Ihre Anzahl kann begrenzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt erforderlich ist. 3Grundlegende religiöse Schriften dürfen der Arrestantin oder dem Arrestanten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden; auf Verlangen der Arrestantin oder des Arrestanten soll ihre oder seine Seelsorgerin oder ihr oder sein Seelsorger über den Entzug unterrichtet werden.

(3) Der Arrestantin oder dem Arrestanten sind sonstige Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen, soweit nicht überwiegende Gründe der Sicherheit der Anstalt entgegenstehen.