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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 12 RFinStV - Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich

Bibliographie

Titel
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
Amtliche Abkürzung
RFinStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620140000000

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Der Finanzausgleich muss gewährleisten, dass

  1. 1.
    die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können,
  2. 2.
    jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu senden.