§ 24 NNachbG - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
- Amtliche Abkürzung
- NNachbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40400010000000
Eine Einwilligung nach § 23 Abs. 1 ist nicht erforderlich
- 1.für lichtdurchlässige Bauteile, wenn sie undurchsichtig und schalldämmend sind,
- 2.für Außenwände an oder neben öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen und öffentlichen Plätzen (öffentlichen Straßen) sowie an oder neben Gewässern von mehr als 2,5 m Breite.