§ 1 GewDV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Gebiete mit hoher Gewässerdichte
- Redaktionelle Abkürzung
- GewDV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Gebiete mit hoher Gewässerdichte (§ 58 Abs. 1 Satz 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes) sind die Gebiete der in der Anlage genannten Gemeinden.
(2) In den Gebieten mit hoher Gewässerdichte ist der Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung auf Futterbauflächen einen Meter breit.
(3) 1In den Gebieten mit hoher Gewässerdichte haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte auf Gewässerrandstreifen auf Ackerflächen, die für den Grundfutteranbau genutzt werden, eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. 2Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal in fünf Jahren durchgeführt werden. 3Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt am 1. Januar 2022.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässerrandstreifen an Fließgewässern nach Anlage 1 Nr. 2.1 der Oberflächengewässerverordnung.