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  • ab 01.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 24 GGO - Zusammenarbeit mit Beauftragten

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
GGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

1Beauftragte sind bei Vorhaben, die ihre Aufgabenbereiche berühren, zu beteiligen. 2Sie informieren ihrerseits die Ministerien in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung.