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Anlage TMAbrRdErl - Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen
Redaktionelle Abkürzung
TMAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444
NummerLeistungAbrechnungsempfehlung
1Beratung durch die Ärztin oder den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen)GOÄ-Nr. 1 analog
2Beratung durch die Ärztin oder den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)GOÄ-Nr. 1 oder GOÄ-Nr. 3; die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der jeweiligen GOÄ-Nummer.
3Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)GOÄ-Nr. 5 analog
4Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie oder E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) durch Medizinische FachangestellteGOÄ-Nr. 2 analog
5Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines MedikationsplansGOÄ-Nr. 70 analog
6Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen oder Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen GOÄ-Nr. 76 analog
7Vorstellung einer Patientin oder eines Patienten und/oder Beratung über eine Patientin oder einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden BehandlungskonzeptsGOÄ-Nr. 60
8Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung ("Telekonsil") im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich)GOÄ-Nr. 60 analog
9Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters oder Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT), wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung der Patientin oder des Patienten heraus)GOÄ-Nr. 661 analog
10Erhebung der Fremdanamnese über eine erkrankte Person und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) mittels Videoübertragung - im Zusammenhang mit der Behandlung einer erkrankten PersonGOÄ-Nr. 4 analog
11Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen mittels Videoübertragung während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung einer chronisch erkrankten PersonGOÄ-Nr. 15 analog

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch RdErl. vom 13. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 708)