§ 22 GGO - Zusammenarbeit der Ministerien, Mitzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
1Berühren Angelegenheiten mehrere Ministerien, beteiligt das federführende die mitbetroffenen Ministerien rechtzeitig und fügt entsprechende Unterlagen bei. 2Zeichnet ein Ministerium nicht mit, hat es in seiner Stellungnahme darzulegen, von welchen Änderungen die Mitzeichnung abhängig gemacht oder aus welchen Gründen sie verweigert wird.