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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 50 NDSG - Allgemeine Informationen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Amtliche Abkürzung
NDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

  1. 1.

    die Zwecke, für die personenbezogene Daten im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung verarbeitet werden,

  2. 2.

    die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

  3. 3.

    den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten und

  4. 4.

    das Bestehen des Rechts, die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde anzurufen, sowie deren Kontaktdaten.