§ 50 NDSG - Allgemeine Informationen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- NDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
- 1.
die Zwecke, für die personenbezogene Daten im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung verarbeitet werden,
- 2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten und
- 4.
das Bestehen des Rechts, die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde anzurufen, sowie deren Kontaktdaten.