Abschnitt 287 RiStBV - Teilnahme an der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
(1) Der Staatsanwalt nimmt an der Hauptverhandlung teil, wenn
- a)
er einer Entscheidung durch Beschluss widersprochen hat (§ 72 Absatz 1 OWiG), oder
- b)
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Straftat beurteilt werden kann (§ 81 OWiG; vgl. Nummer 290).
(2) Der Staatsanwalt soll im Übrigen an der Hauptverhandlung teilnehmen, wenn seine Mitwirkung aus besonderen Gründen geboten erscheint. Das kommt vor allem in Betracht, wenn
- a)
das Gericht ihm mitgeteilt hat, dass es seine Mitwirkung an der Hauptverhandlung für angemessen hält (§ 75 Absatz 1 Satz 2 OWiG),
- b)
die Aufklärung des Sachverhalts eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordert,
- c)
eine hohe Geldbuße oder eine bedeutsame Nebenfolge in Betracht kommt,
- d)
eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden ist,
- e)
die Verwaltungsbehörde die Teilnahme des Staatsanwalts an der Hauptverhandlung angeregt hat oder
- f)
mit einer gerichtlichen Einstellung des Verfahrens nach § 47 Absatz 2 Satz 1 OWiG in Fällen zu rechnen ist, in denen dies vom Standpunkt des öffentlichen Interesses nicht vertretbar erscheint (vgl. § 75 Absatz 2 OWiG).