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Abschnitt 287 RiStBV - Teilnahme an der Hauptverhandlung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

(1) Der Staatsanwalt nimmt an der Hauptverhandlung teil, wenn

  1. a)
    er einer Entscheidung durch Beschluss widersprochen hat (§ 72 Abs. 1 OWiG), oder
  2. b)
    Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Straftat beurteilt werden kann (§ 81 OWiG; vgl. Nr. 290).

(2) Der Staatsanwalt soll im Übrigen an der Hauptverhandlung teilnehmen, wenn seine Mitwirkung aus besonderen Gründen geboten erscheint. Das kommt vor allem in Betracht, wenn

  1. a)
    das Gericht ihm mitgeteilt hat, dass es seine Mitwirkung an der Hauptverhandlung für angemessen hält (§ 75 Abs. 1 Satz 2 OWiG),
  2. b)
    die Aufklärung des Sachverhalts eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordert,
  3. c)
    eine hohe Geldbuße oder eine bedeutsame Nebenfolge in Betracht kommt,
  4. d)
    eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden ist,
  5. e)
    die Verwaltungsbehörde die Teilnahme des Staatsanwalts an der Hauptverhandlung angeregt hat oder
  6. f)
    mit einer gerichtlichen Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG in Fällen zu rechnen ist, in denen dies vom Standpunkt des öffentlichen Interesses nicht vertretbar erscheint (vgl. § 75 Abs. 2 OWiG).