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  • ab 31.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZustVO-Bildung - Berufliche Bildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Bildung (ZustVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Die Handwerkskammern nehmen für die in § 71 Abs. 1 und 7 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) genannten Berufsbereiche, die Industrie- und Handelskammern für den in § 71 Abs. 2 BBiG genannten Berufsbereich und die Steuerberaterkammer für den in § 71 Abs. 5 BBiG genannten Berufsbereich der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung die den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegenden Aufgaben wahr:

  1. 1.

    die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 30 Abs. 6 BBiG und § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung,

  2. 2.

    die Entgegennahme der Mitteilung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG und § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung,

  3. 3.

    die Untersagung des Einstellens von Auszubildenden und des Ausbildens nach § 33 BBiG und § 24 der Handwerksordnung,

  4. 4.

    die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 70 Abs. 1 BBiG und § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung.