§ 1 ZustVO-Bildung - Berufliche Bildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Bildung (ZustVO-Bildung)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Bildung
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
Die Handwerkskammern nehmen für die in § 71 Abs. 1 und 7 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) genannten Berufsbereiche, die Industrie- und Handelskammern für den in § 71 Abs. 2 BBiG genannten Berufsbereich und die Steuerberaterkammer für den in § 71 Abs. 5 BBiG genannten Berufsbereich der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung die den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegenden Aufgaben wahr:
- 1.
die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 30 Abs. 6 BBiG und § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung,
- 2.
die Entgegennahme der Mitteilung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG und § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung,
- 3.
die Untersagung des Einstellens von Auszubildenden und des Ausbildens nach § 33 BBiG und § 24 der Handwerksordnung,
- 4.
die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 70 Abs. 1 BBiG und § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung.