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  • ab 28.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 NEAG - Elektronische Verfahrensabwicklung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG) 
Amtliche Abkürzung
NEAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

1Für die elektronische Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner errichtet und betreibt das Land ein Internetportal und stellt die zugehörige informationstechnische Infrastruktur zur Verfügung. 2Das Internetportal und die zugehörige informationstechnische Infrastruktur sind von den Einheitlichen Ansprechpartnern zu nutzen. 3Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres

  1. 1.

    zur Nutzung des Internetportals und der informationstechnischen Infrastruktur durch die Einheitlichen Ansprechpartner und

  2. 2.

    zu den technischen Anforderungen an elektronische Geräte, Programme und sonstige Einrichtungen, die mit dem Internetportal verbunden werden sollen,

zu regeln.