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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 65 UVollzO - Dauer der Maßnahmen und ärztliche Überwachung

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert.

(2) Ist ein Gefangener in einem Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht oder innerhalb der Vollzugsanstalt gefesselt, so sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf.

(3) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.