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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 44 UVollzO - Selbstbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

1Der Gefangene darf sich auf seine Kosten selbst beschäftigen, soweit die Selbstbeschäftigung mit dem Zweck der Haft vereinbar ist und die Ordnung in der Anstalt nicht stört. 2Erzielt der Gefangene aus der Selbstbeschäftigung Einkünfte, ist er anzuhalten, seiner Steuerpflicht nachzukommen.