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§ 110a NBG - Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Für jeden Regierungsbezirk wird eine Schiedsstelle gebildet. Die Schiedsstelle fällt einen Schiedsspruch, wenn in den Fällen des § 110 die beteiligten Körperschaften über die Übernahme der einzelnen Beamten innerhalb der gesetzlichen Frist kein Einvernehmen erzielen können. Die beteiligten Körperschaften haben unverzüglich über die Annahme des Schiedsspruchs zu entscheiden.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus

  1. 1.
    dem Regierungspräsidenten oder einem von diesem beauftragten Beamten, der die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen muß, als Vorsitzendem,
  2. 2.
    je einem auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und der Deutschen Angestelltengewerkschaft berufenen Mitglied,
  3. 3.
    drei auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände berufenen Mitgliedern

als Beisitzern. Für jeden Beisitzer sind Vertreter in der erforderlichen Anzahl vorzuschlagen. Die Beisitzer und ihre Vertreter beruft der Minister des Innern auf die Dauer von vier Jahren.

(3) Beisitzer, die der Vertretungskörperschaft oder der Verwaltung einer der am Verfahren beteiligten Körperschaften angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.

(4) Die Schiedsstelle ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern oder Vertretern einschließlich des Vorsitzenden beschlußfähig. Der Minister des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die das Verfahren der Schiedsstelle regelt.

(5) Beisitzern der Schiedsstelle, die Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, ist der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. Den übrigen Beisitzern ist der nachweisbare Verdienstausfall zu erstatten. Die Vorschriften des Reisekostenrechts gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß einheitlich die Reisekostenstufe B zugrunde zu legen ist.

(6) Die personellen und sächlichen Kosten der Schiedsstelle trägt das Land.