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  • ab 01.05.2008 (aktuelle Fassung)

§ 2 LVVO-FHR - Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (LVVO-FHR)
Amtliche Abkürzung
LVVO-FHR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Die Lehrverpflichtung wird ermäßigt für

1.die Rektorin oder den Rektorum 60 vom Hundert,
2.die Prorektorin oder den Prorektorum 25 vom Hundert,
3.die Studiendekanin oder den Studiendekan auf Antragnach Maßgabe der Grundordnung um bis zu 40 vom Hundert.

Treffen zwei Ermäßigungen nach Satz 1 zusammen, so kommt nur die höhere zur Anwendung.